Glossar zur direkten Demokratie

Abstimmungsquorum

Legt fest, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wahlberechtigten sich am Volksentscheid beteiligen muss (Beteiligungsquorum) oder dass ein bestimmter Prozentsatz der Stimmberechtigten einer Vorlage zustimmen muss (Zustimmungsquorum), damit der Volksentscheid gültig ist. In Bundesländern mit Abstimmungsquoren genügt es nicht, wenn die einfache Mehrheit der Abstimmenden sich für eine Vorlage ausspricht.

 

Antrag auf Volksbegehren

Erste Stufe der initiierendendreistufigen Volksgesetzgebung, sofern lediglich formal die Zulässigkeit geprüft wird und eine inhaltliche befassung im Landtag nicht stattfinden muss. Werden genügend Unterschriften gesammelt und das Parlament lehnt das Anliegen ab, kommt es zur zweiten Verfahrenstufe, dem Volksbegehren.
Ansonsten: Volksinitiative.

 

Beteiligungsquorum

Siehe Abstimmungsquorum.

 

Briefabstimmung

Abgabe der Stimme per Brief unabhängig von der Urnenabstimmung. Der Wähler steckt seinen ausgefüllten Wahlzettel zusammen mit der Versicherung der persönlichen Stimmabgabe in einen Umschlag und sendet diesen an die Abstimmungsbehörder oder gibt ihn bei einer zuständigen amtlichen Stelle ab.

 

Bürger

ist ein Einwohner der Gemeinde, der die Wahlberechtigung, das aktive Wahlrecht, in der Gemeinde besitzt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, kann nur Bürger in der Gemeinde sein, in der er seinen Hauptwohnsitz hat.

 

Bürgerbegehren (kommunaler Ebene)

Erste Verfahrensstufe auf kommunaler Ebene, entspricht dem Volksbegehren als zweiter Verfahrenstufe auf Landesebene.

 

Bürgerentscheid (kommunaler Ebene)

Zweite Verfahrenstufe auf kommunaler Ebene, entspricht dem Volksentscheid auf Landesebene. Oberbegriff für eine Abstimmung der Bürger/innen über eine Sachfrage aufgrund eines Bürgerbegehrens oder aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats (Ratsreferendum).

 

Direktdemokratische Verfahren

Sammelbegriff. Bürger/innen entscheiden verbindlich über eine Sachfrage. Die Volksabstimmung wird entweder "von unten" per Unterschriftensammlung oder automatisch ausgelöst. Es werden drei verschiedene Verfahrenstypen unterschieden:

1) Initiierende (dreistufige) Volksgesetzgebung

2) Fakultatives Referendum

3) Obligatorisches Referendum

 

Fakulatives Referendum

Bei diesem Verfahrenstyp handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren (Volksbegehren plus Volksentscheid). Das fakultative Referendum richtet sich gegen ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Dieses tritt zunächst nicht in Kraft, denn es steht unter Referendumsvorbehalt. Innerhalb einer bestimmten Frist - oft drei Monate oder 100 Tage - kann eine bestimmte Anzahl von Stimmbürger/innen die Durchführung eines Volksentscheids verlangen. [weiter...]

 

Frist (auch: Sammelfrist), Verfristung

Zeitraum, in dem die erforderlichen Unterschriften für ein Bürger- oder Volksbegehren gesammelt werden müssen. Werden die Unterschriften nicht rechtzeitig eingereicht, spricht man von einem verfristeten Begehren. 

 

Initiierende (dreistufige) Volksgesetzgebung

Einer der drei direktdemokratischen Verfahrenstypen. Wird (etwa in der Schweiz) auch Volksinitiative genannt.

Es gibt drei Verfahrenstufen:

1. Stufe: Volksinitiative/ Antrag auf Volksbegehren

Sammlung der vorgeschriebenen Unterschriften und Einreichung bei der zuständigen Behörde. Bei einer Volksinitiave muss sich der Landtag inhaltlich mit dem Anliegen befassen, in allen deutschen Bundesländern findet eine Anhörung der Initiator/innen statt. Beim Antrag auf Volksbegehren wird lediglich formal die Zulässigkeit geprüft, eine Befassung im Landtag kann stattfinden.

2. Stufe: Volksbegehren

Erneute Sammlung von Unterschriften. Die Hürden liegen hier höher als in der 1. Stufe und variieren je nach Bundesland. Die benötigte Prozentzahl für das Volksbegehren wird als Unterschriftenquorum bezeichnet. Werden genügend Unterschriften gesammelt und übernimmt das Parlament die Forderung nicht, kommt es zu einem Volksentscheid.

3. Stufe: Volksentscheid

Abstimmung der Bürger/innen über eine Sachfrage. Das jeweilige Landesparlament kann einen Gegenentwurf zur Abstimmung stellen. In fast allen Bundesländern gilt ein Abstimmungsquorum.

 

Kostendeckungsvorschlag

Wenn durch das im Bürgerbegehren formulierte Vorhaben zusätzliche Kosten für die Kommune entstehen, muss das Begehren in vielen Bundesländern einen durchführbaren und im Einklang mit dem Gesetz stehenden Vorschlag zur Deckung dieser Kosten enthalten. 

 

Kostenschätzung

Eine Kostenschätzung ist notwendig, wenn eine vorgeschlagene Maßnahme entweder geplante Einsparungen verhindert oder erhöhte Ausgaben zur Folge hat. Die Kostenschätzung wird von der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde übernommen und von den Initiatoren der Bürgerbegehren auf deren Unterschriftenliste übernommen bzw. bei einem Ratsbürgerentscheid den Stimmberechtigten über die Abstimmungsinformation mitgeteilt. Sie ist für Bürgerbegehren kein Zulässigkeitskriterium, sondern dient lediglich der Information der Unterzeichner.

 

Obligatorisches Referendum

Verpflichtend vorgeschriebener Volksentscheid, meist bei Verfassungsänderungen. Ein entsprechender Beschluss des Landsparlaments geht dem Volksentscheid voraus. [weiter...]

 

Ratsreferendum (kommunaler Ebene)

Der Gemeinderat kann in manchen Bundesländern von sich aus beschließen, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Je nach Bundesland ist hierfür eine einfache Mehrheit oder eine Zweidrittelmehrheit im Gemeinderat erforderlich. Auch "Ratsbegehren" oder "Ratsbürgerentscheid" genannt.

 

Referendum

Sammelbegriff für Volksabstimmungen mit Bezug zu einer vorangegangenen Parlamentsentscheidung. Man unterscheidet dabei in fakultatives Referendum, obligatorisches Referendum und Parlamentsreferendum/ Ratsreferendum.

 

Unterschriftenquorum

Für ein Volksbegehren als zweiter Verfahrenstufe werden Unterschriften eines bestimmten Anteils der Stimmberechtigten benötigt. Dieser Anteil wird als "Unterschriftenquorum" bezeichnet. Alternativ wird manchmal der Begriff "Einleitungsquorum" verwendet.

 

Volksbegehren

Zweite Stufe der initiierenden dreistufigen Volksgesetzgebung. Werden genügend Unterschriften gesammelt und das Parlament übernimmt die Forderung nicht, kommt es zu einem Volksentscheid. Umgangsprachlich manchmal als Überbegriff für direktdemokratische Verfahren verwendet.

 

Volksinitiative

Dieser Begriff hat eine doppelte Bedeutung.

1) Erste Stufe der initiierenden dreistufigen Volksgesetzgebung, sofern das Verfahren mit einem Anhörungsrecht der Initiator/innen im Parlament ausgestattet ist. Werden genügend Unterschriften gesammelt und das Parlament lehnt das Anliegen ab, kommt es zur zweiten Verfahrensstufe, dem Volksbegehren.

2) Wird auch als Synonym für die dreistufige Volksgesetzgebung - als einer der drei direktdemokratischen Verfahrenstypen - verwendet. In der Schweiz seit mehr als einem Jahrhundert etablierter Begriff hierfür.

 

Volkspetition (auch "unverbindliche Anregung")

Einstufiges und unverbindliches Bürgerbeteiligungsverfahren, das zur Behandlung des Anliegens im Landtag führt. Der Landtag enscheidet abschließend. Das Verfahren wird durch eine Unterschriftensammlung der Bürger/innen initiiert. Einige deutsche Bundesländer nennen die Volkspetition/unverbindliche Anregung "Volksinitiative", andere "Bürgerantrag".

 

Zustimmungsquorum 

Siehe Abstimmungsquorum.