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4. Februar 2016
Übersicht der Hamburger Wahlrechtsänderungen
Zeitraum | Gültigkeit | Wahlrecht |
bis 2004 | Bürgerschaft & Bezirksversammlungen | Listenwahlrecht ohne Personenwahl, ein Kreuz für eine Partei, keine Wahlkreise |
volksbeschlossenes Wahlrecht von 2004 | Bürgerschaft | 17 Mehrmandatswahlkreise mit 3 bis 5 zu wählenden Abgeordneten, 71 der insgesamt 121 Abgeordneten werden über diese Wahlkreise, der Rest über Landeslisten gewählt. Sowohl auf den Landeslisten als auch auf den Wahlkreislisten kann mit jeweils 5 Stimmen kumuliert und panaschiert werden, wobei nur Personen und/oder nur Parteien (Listen) angekreuzt werden können. Wer die meisten Stimmen erhält, zieht als erste/r für ihre/seine Partei ein. |
Bezirksversammlung | Für die 7 Bezirksversammlungen gilt die gleiche Struktur des Wahlrechts wie bei der Bürgerschaft. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel entfällt. Der Wahltag wird von der Bürgerschaftswahl getrennt und mit dem Wahltag zum Europäischem Parlament verbunden. | |
Änderungen durch die CDU 2006/07 | Bürgerschaft | Listenwahlrecht bei den Landeslisten, also keine Personenwahl. In den 17 Wahlkreisen wird die weiterhin mögliche Personenwahl weitgehend wirkungslos. Von den insgesamt 121 Abgeordneten schaffen bei der Bürgerschaftswahl von 2008 nur 3 Personen den Sprung von hinteren Listenplätzen ins Parlament. |
Bezirksversammlungen | Es gilt die Struktur des Bürgerschaftswahlrechts allerdings mit identischen Wahlkreisen für Bürgerschaft und Bezirksversammlungen, wodurch pro Wahlkreis bis zu 25 Abgeordnete gewählt werden. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel wird wieder eingeführt und die Wahl wieder mit der Bürgerschaftswahl verbunden. | |
Wahlrechtseinigung von 2009 | Verfassungsrang | Wahlrechtänderungen erfordern nicht die einfache, sondern die Zweidrittel-Mehrheit. Von der Bürgerschaft beschlossene Wahlrechtsänderungen müssen dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, wenn 30.000 Wahlberechtigte das wollen (fakultativer Volksentscheid). |
Bürgerschaft | Es gilt das 2004 vom Volk beschlossene Wahlrecht mit zwei Änderungen: In den Wahlkreisen entfällt das Listenkreuz, die Parteien werden nur mit Personen gewählt. Auf der Landesebene ist neben der Personenwahl die reine Listen(Parteien-)wahl möglich. Hier wird der Grundsatz – Wer die meisten Stimmen hat, zieht als Erste/r für ihre/seine Partei ins Parlament – aufgegeben. Er wird durch die Gewichtung der Listenkreuze nach dem Bremer Modell eingeschränkt. |
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Bezirksversammlungen | Es gilt das Bürgerschaftswahlrecht, wobei eine 3-Prozent-Sperrklausel besteht. Die Wahl findet am Tag der Wahl zum Europäischem Parlament statt. |
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Verfassungsgerichtsurteil 2013 | Bezirksversammlungen | Die 3%-Sperrklausel wird vom Hamburgischen Verfassungsgericht gekippt: sie bewirke eine Ungleichgewichtung der Stimmen und beeinträchtige die Chancengleichheit der Parteien. |
Verfassungsänderung 2013 | Bezirksversammlungen | SPD, CDU und Grüne führen die 3%-Sperrklausel wieder ein, indem sie sie in die Verfassung schreiben und so das Urteil des HVerfG umgehen. Dadurch ist die Änderung außerdem gegen das Instrument des fakultativen Referendums immun. |