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    4. Februar 2016

Übersicht der Hamburger Wahlrechtsänderungen

Zeitraum Gültigkeit Wahlrecht
bis 2004 Bürgerschaft & Bezirksversammlungen Listenwahlrecht ohne Personenwahl, ein Kreuz für eine Partei, keine Wahlkreise
volksbeschlossenes Wahlrecht von 2004 Bürgerschaft 17 Mehrmandatswahlkreise mit 3 bis 5 zu wählenden Abgeordneten, 71 der insgesamt 121 Abgeordneten werden über diese Wahlkreise, der Rest über Landeslisten gewählt.
Sowohl auf den Landeslisten als auch auf den Wahlkreislisten kann mit jeweils 5 Stimmen kumuliert und panaschiert werden, wobei nur Personen und/oder nur Parteien (Listen) angekreuzt werden können. Wer die meisten Stimmen erhält, zieht als erste/r für ihre/seine Partei ein.
  Bezirksversammlung Für die 7 Bezirksversammlungen gilt die gleiche Struktur des Wahlrechts wie bei der Bürgerschaft. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel entfällt. Der Wahltag wird von der Bürgerschaftswahl getrennt und mit dem Wahltag zum Europäischem Parlament verbunden.
Änderungen durch die CDU 2006/07 Bürgerschaft Listenwahlrecht bei den Landeslisten, also keine Personenwahl. In den 17 Wahlkreisen wird die weiterhin mögliche Personenwahl weitgehend wirkungslos. Von den insgesamt 121 Abgeordneten schaffen bei der Bürgerschaftswahl von 2008 nur 3 Personen den Sprung von hinteren Listenplätzen ins Parlament.
  Bezirksversammlungen Es gilt die Struktur des Bürgerschaftswahlrechts allerdings mit identischen Wahlkreisen für Bürgerschaft und Bezirksversammlungen, wodurch pro Wahlkreis bis zu 25 Abgeordnete gewählt werden. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel wird wieder eingeführt und die Wahl wieder mit der Bürgerschaftswahl verbunden.
Wahlrechtseinigung von 2009 Verfassungsrang Wahlrechtänderungen erfordern nicht die einfache, sondern die Zweidrittel-Mehrheit. Von der Bürgerschaft beschlossene Wahlrechtsänderungen müssen dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, wenn 30.000 Wahlberechtigte das wollen (fakultativer Volksentscheid).
  Bürgerschaft Es gilt das 2004 vom Volk beschlossene Wahlrecht mit zwei Änderungen:
In den Wahlkreisen entfällt das Listenkreuz, die Parteien werden nur mit Personen gewählt. Auf der Landesebene ist neben der Personenwahl die reine Listen(Parteien-)wahl möglich. Hier wird der Grundsatz – Wer die meisten Stimmen hat, zieht als Erste/r für ihre/seine Partei ins Parlament – aufgegeben. Er wird durch die Gewichtung der Listenkreuze nach dem Bremer Modell eingeschränkt.
  Bezirksversammlungen Es gilt das Bürgerschaftswahlrecht, wobei eine 3-Prozent-Sperrklausel besteht.
Die Wahl findet am Tag der Wahl zum Europäischem Parlament statt.
Verfassungsgerichtsurteil 2013 Bezirksversammlungen Die 3%-Sperrklausel wird vom Hamburgischen Verfassungsgericht gekippt: sie bewirke eine Ungleichgewichtung der Stimmen und beeinträchtige die Chancengleichheit der Parteien.
Verfassungsänderung 2013 Bezirksversammlungen SPD, CDU und Grüne führen die 3%-Sperrklausel wieder ein, indem sie sie in die Verfassung schreiben und so das Urteil des HVerfG umgehen. Dadurch ist die Änderung außerdem gegen das Instrument des fakultativen Referendums immun.