Presseinformation / Verfassungsgericht weist Weg für Initiative / Zum Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichtes Volksbegehren „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen – Mehr Demokratie vor Ort

Hamburgisches Verfassungsgerichts zeigt Weg auf für die Volksinitiative „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen – Mehr Demokratie vor Ort".

Auch wenn das Hamburgische Verfassungsgericht heute das beantragte Volksbegehren „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen – Mehr Demokratie vor Ort" vorläufig gestoppt hat, so haben die Richter doch das Ziel der Initiatoren für zulässig erklärt.

Nur dass die Initiatoren und ihre Unterstützer einen anderen Weg zu dem Ziel gehen müssen.

Die im August 2019 gestartete Volksinitiative hatte zum Ziel, eine umfassende Bindungswirkung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, in bezirklichen Angelegenheiten, auf Bezirks- und Senatsebene zu erreichen.

Bernd Kroll, einer der drei Vertrauenspersonen erklärt: "Durch die heutige Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts besteht endlich Klarheit, dass wir Bürgerentscheide und Bürgerbegehren in Hamburg verbindlich machen können. Das Verfassungsgericht hat sogar aufgelistet, was genau wo geändert werden muss. Damit sind wir unseren Ziel, dass in Hamburg auch Bürgerentscheide für den Senat und die Bürgerschaft verbindlich sind, ein großes Stück näher gekommen. Auch unsere Forderung, dass Bürgerbegehren nicht mehr be- bzw. verhindert werden dürfen hat das Gericht für zulässig erklärt."

Nach dem Urteil stelt sich die Frage, worin denn die viel beschworene „Stärke der Bezirke" bestehen soll.

Denn die Einschränkungen, die der Hamburger Senat gegen die Verbindlichkeit von Bürgerentscheide auf Bezirksebene aufgeführt hat, gelten nach Auffassung des Gerichts auch für die, von den Hamburgerinnen und Hamburgern gewählten, sieben Bezirksversammlungen, die keine Parlamente sondern lediglich Verwaltungsausschüsse sind.

„Eine originäre Zuständigkeit der Bezirke in allen Bezirksangelegenheiten im Sinne der von der Volksinitiative verwendeten Definition besteht damit nach der geltenden Rechtslagenicht. Insbesondere existieren keine der Einflussnahme des Senats entzogenen Handlungsbereiche der Bezirke. Entscheidungen, die auf Bezirksebene getroffen werden, sei es durch Entscheidungsträger der Bezirksverwaltung, die Bezirksversammlungen oder Bürgerentscheide, unter-liegen stets dem Letztentscheidungsrecht des Senats", so dass Gericht in seiner Begründung.