In Berlin zugelassen, in Hamburg vor Gericht

Pressemitteilung) Mehr Demokratie e.V. warnt Senat vor politischer Instrumentalisierung des Hamburgischen Verfassungsgerichts.

Die inhaltsgleiche Volksinitiative zum Grundeinkommen, die sich in Hamburg gegen eine Klage des Senats vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht wehren muss, ist in Berlin vom dortigen Senat zugelassen worden und wird aktuell vom Berliner Abgeordnetenhaus politisch bewertet.

Der Verein Mehr Demokratie e.V. nimmt diesen Unterschied zwischen Hamburg und Berlin zum Anlass, den Hamburger Senat für seinen Umgang mit Volksinitiativen zu kritisieren und warnt vor einer politischen Instrumentalisierung des höchsten Hamburgischen Gerichts.

Die Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf “zur Erprobung eines bedingungslosen Grundeinkommens im Land Hamburg” auf den Weg gebracht hat, wurde im November 2020 vom Senat vor das Verfassungsgericht gebracht - u.a. mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen den Haushaltsvorbehalt des Parlaments vorliege. Der Gesetzentwurf der Initiative zum Grundeinkommen sieht allerdings lediglich Kosten in Höhe von 40 Millionen Euro vor.

Dazu Gregor Hackmack, Vorstand vom Hamburger Landesverband Mehr Demokratie e.V.:

“Wenn bei einer Volksinitiative, die einen Kostenrahmen von 40 Millionen Euro vorsieht, bereits ein Verstoß gegen den Haushaltsvorbehalt vorläge, dann wäre künftig kaum noch eine Volksinitiative möglich. Denn schließlich sind fast alle Gesetze finanzwirksam. Offenbar reagiert der Senat inzwischen reflexhaft auf neue Volksinitiativen, indem er das Hamburgische Verfassungsgericht anruft. Das ist zwar sein gutes Recht, aber es sollte die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden. Das Hamburgische Verfassungsgericht darf nicht als politisches Werkzeug gegen aus Sicht des Senats unliebsame Volksinitiativen eingesetzt werden.”

In Berlin war das Votum des dortigen Senats jedenfalls eindeutig. Er schreibt in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Initiative: “Zu prüfen hatte der Senat, ob eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin besteht, ob der Gesetzentwurf mit organisationsrechtlichen Vorschriften der Verfassung von Berlin und mit Bundesrecht vereinbar ist und ob er in der Landesverfassung oder im Grundgesetz gewährleistete Grundrechte verletzt.” Der Berliner Senat kommt anders als der Hamburger Senat zum Ergebnis: "Die Zulässigkeitsprüfung hat insbesondere ergeben, dass die formalen Anforderungen erfüllt sind und der begehrte Gesetzentwurf mit höherrangigem Recht vereinbar ist." (Quelle: PM des Berliner Senats)