Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)

§ 1 Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts

(1) Auf die Wahl der Bezirksversammlungen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft unter Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder in § 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. der Bürgerschaft die Bezirksversammlung ausgenommen in § 18, § 19 und § 40 Absätze 1 und 2,

2. der Freien und Hansestadt Hamburg der Bezirk, ausgenommen in § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 34 und § 34 a,

3. der Landeswahlleitung die Bezirkswahlleitung, ausgenommen in § 19, § 23 Absätze 1 bis 3, § 45 sowie hinsichtlich der Prüfung und Mängelbeseitigung von Beteiligungsanzeigen in § 25 a,

4. des Landeswahlausschusses der Bezirkswahlausschuss, ausgenommen in § 19, § 23 Absätze 1 bis 3, § 42 sowie hinsichtlich der Prüfung und Mängelbeseitigung von Beteiligungsanzeigen in § 25 a,

5. der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung, ausgenommen in § 18 und § 19,

6. der Bezeichnung ,,Landesliste“ die Bezeichnung ,,Bezirksliste“,

7. der Bezeichnung ,,Landesstimme“ die Bezeichnung ,,Bezirksstimme“

8. ,,im Land“ in § 5 Absatz 5 die Bezeichnung ,,im Bezirk“

(3) § 5 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Sitzverteilung nur Bezirkslisten berücksichtigt werden, die mindestens drei vom Hundert der insgesamt gültigen Gesamtstimmen erhalten haben. § 18 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung der Bevölkerungszahlen auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zu berücksichtigen sind.

(4) § 18 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 39 finden keine Anwendung.

§ 2 Wahltag

(1) Die Wahl zu den Bezirksversammlungen findet am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament statt.*)

(2) Ist eine Wiederholungswahl notwendig, so findet diese lediglich für den Rest der Wahlperiode statt.

Fußnoten
*) Übergangsbestimmungen (= Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 220): § 2 Absatz 1 BezVWG in der Fassung der Änderung durch § 1 Nummer 3 gilt erstmals für die auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Wahl zum Europäischen Parlament. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die Wahl zu den Bezirksversammlungen am Tag der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft statt. Für diese Wahl gilt § 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft mit der Maßgabe, dass die Wahl der in einem Wahlvorschlag benannten Personen frühestens ab dem 30. Juni 2013, die Wahl der an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen frühestens ab dem 30. Dezember 2012 stattfinden kann.

§ 3 Wahlkreise

(1) Die Wahlkreiseinteilung und die Verteilung der nach Wahlkreislisten zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Das Zahlenverhältnis der über Wahlkreislisten zu wählenden Abgeordneten zu denen, die über Bezirkslisten gewählt werden, entspricht demjenigen zwischen Wahlkreislisten und Landeslisten bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft.*)

(2) Jede Bezirksversammlung beschließt einen Vorschlag für die Regelungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat leitet den Vorschlag an die Bürgerschaft weiter. Die Wahlkreiskommission berücksichtigt die Vorschläge der Bezirksversammlungen bei der Erstellung ihres Berichts.**)

Fußnoten

*) Übergangsbestimmungen (= Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 220): § 3 Absatz 1 BezVWG in der Fassung des § 1 Nummer 4 gilt erstmals für die auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Wahl zum Europäischen Parlament. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 HmbGVBl. S. 203, 204). Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können auf Vorschlag einer Bezirksversammlung schon für eine frühere Wahl Regelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BezVWG in der Fassung des § 1 Nummer 4 getroffen werden; § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 in der Fassung des § 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

**) Übergangsbestimmungen (= Artikel 2 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 220): Der erste Bericht der Wahlkreiskommission nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BezVWG in der Fassung des § 1 Nummer 4 ist der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2012 zu erstatten. Sind Regelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BezVWG in der Fassung des § 1 Nummer 4 nicht bis zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten, erfolgt die Wahl zu den Bezirksversammlungen ausschließlich in Wahlkreisen nach Wahlkreislisten. § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), gilt entsprechend; eine Wahl nach Bezirkslisten findet nicht statt. Die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Wahlkreislisten abgegebenen Wahlkreisstimmen.

§ 4 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.

(2) 1 Wahlberechtigt sind auch Unionsbürger. 2 §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft gelten entsprechend.

(3) Verzieht eine wahlberechtigte Person nach Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses in das Gebiet eines anderen Wahlkreises, so kann sie in dem bisherigen Wahlbezirk wählen, soweit sie nicht auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks ihres neuen Wahlkreises eingetragen worden ist.

§ 5 Wahlvorschläge

(1) 1 In Bezirkslisten benannte Personen werden von den Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Bezirk wahlberechtigt sind. 2 Wahlkreislisten müssen von mindestens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises, Bezirkslisten von mindestens zweihundert Wahlberechtigten des Bezirks unterzeichnet sein. 3 Dies gilt nicht für Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbungen, die in der Bezirksversammlung, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren. 4 Wahlkreislisten können auch von Einzelpersonen eingereicht werden.

(2) § 23 Absatz 5 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft gelten entsprechend.

(3) 1 In Wahlkreislisten benannte Personen werden von den Mitgliedern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind. 2 Die Wahl durch eine Vertreterversammlung ist unzulässig.

Anlage

(zu § 3 Absatz 1)

Bezirk Altona

Wahlkreis-
nummer
Wahlkreis-
bezeichnung
Wahlkreis-
beschreibung
Sitze nach§ 3 Absatz 1
1 Altona-Altstadt / Sternschanze Ortsteile 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207 4
2 Altona-Nord / Bahrenfeld-Ost Ortsteile 208, 209, 210, 215, 216 5
3 Ottensen Ortsteile 211, 212, 213, 214 4
4 Bahrenfeld-West / Groß-Flottbek / Othmarschen Ortsteile 217, 218, 219 4
5 Lurup Ortsteil 220 4
6 Osdorf / Nienstedten / Iserbrook Ortsteile 221, 222, 225 5
7 Blankenese / Sülldorf / Rissen Ortsteile 223, 224, 226, 227 4