Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
I Wahltag und Wahlsystem
§ 1 Wahltag
(1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) 1 Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, bestimmt der Senat den Wahltag für die Neuwahl. 2 Das Gleiche gilt für eine Wiederholungswahl.
§ 2 Zusammensetzung der Bürgerschaft und Wahlsystem
(1) 1 Die Bürgerschaft besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 121 Abgeordneten. 2 Sie werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden 71 nach Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die Übrigen nach Landeslisten gewählt.
§ 3 Stimmen
(1) Die Wahlberechtigten haben fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten und fünf Landesstimmen für die Wahl nach Landeslisten.
(2) Die Wahlkreisstimmen können beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden. Es können
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im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren),
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die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen Wahlkreislisten verteilt werden (panaschieren).
(3) Die Landesstimmen können beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilt werden. Es können
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im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren),
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die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen Landeslisten verteilt werden (panaschieren),
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die Stimmen statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Personen auch an Landeslisten in ihrer Gesamtheit vergeben werden (Listenwahl); auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden.
(4) Die Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen.
§ 4 Sitzvergabe nach Wahlkreislisten
(1) Es wird festgestellt, wie viele
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Wahlkreisstimmen für jede Person einer Wahlkreisliste,
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Wahlkreisstimmen für alle Personen einer Wahlkreisliste (Summe der Wahlkreisstimmen)
abgegeben wurden.
(2) Die Verteilung der im jeweiligen Wahlkreis nach § 18 Absatz 1 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreislisten erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung. Dabei erhält jede Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer Wahlkreisstimmen durch die Wahlzahl ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunterliegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüberliegende ganze Zahl gerundet. Die Wahlzahl wird zunächst berechnet, indem die Zahl der insgesamt im Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen durch die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt wird. Falls hiernach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben sind, ist die Wahlzahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 insgesamt genau so viele Sitze auf die Wahlkreislisten entfallen, wie im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahlkreislisten, ist die Wahlzahl in entsprechender Weise herunterzusetzen. Ergeben sich für mehrere Wahlkreislisten Zahlenbruchteile von genau 0,5 und würde durch Aufrundung dieser Bruchteile die Zahl der zu vergebenden Sitze überschritten, so entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los, welche Zahlenbruchteile aufzurunden sind.
(3) Die auf eine Wahlkreisliste entfallenen Sitze werden den Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung in der Wahlkreisliste. Hat eine in der Wahlkreisliste benannte Person nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlkreislisten ihre Bewerbung zurückgezogen, ist eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen oder ist die Person nach Fristablauf verstorben, so wird der auf sie entfallene Sitz der Person mit derselben oder nächst niedrigeren Stimmenzahl zugeteilt.
(4) Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze, als Personen darin benannt sind, so werden diese Sitze durch die gemäß § 5 Absatz 8 zu bestimmenden Personen auf der Landesliste dieser Partei oder Wählervereinigung besetzt. Ist die Landesliste ebenfalls erschöpft, werden die Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzahl an die bisher noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten derselben Partei oder Wählervereinigung vergeben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Sind alle Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung erschöpft, so bleiben die Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
§ 5 Sitzvergabe nach Landeslisten
(1) Es wird festgestellt, wie viele
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Landesstimmen für jede Person einer Landesliste (Personenstimmen),
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Landesstimmen für alle Personen einer Landesliste (Summe der Personenstimmen),
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Landesstimmen für jede Landesliste in ihrer Gesamtheit (Listenstimmen),
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Personen- und Listenstimmen für jede Landesliste insgesamt (Gesamtstimmen)
abgegeben wurden.
(2) Bei der Verteilung der nach Landeslisten zu vergebenden Sitze werden nur Landeslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erhalten haben.
(3) Zu den 121 Abgeordnetensitzen werden die von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern erlangten Sitze hinzugefügt; dasselbe gilt für Sitze, die auf eine Partei oder Wählervereinigung entfallen, wenn für sie keine Landesliste zugelassen ist oder ihre Landesliste nach Absatz 2 nicht berücksichtigt wird. Ist die hierdurch erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird sie um einen zusätzlichen Sitz erhöht.
(4) Die 121 Abgeordnetensitze werden ohne Berücksichtigung der nach Absatz 3 hinzuzufügenden Sitze auf die Landeslisten nach dem Verhältnis der für diese abgegebenen Gesamtstimmen verteilt. Für die Verteilung gilt das Divisorverfahren mit Standardrundung. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los.
(5) Hat eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen, als ihr nach Absatz 4 insgesamt zustehen (Überhangmandate), erhöht sich die Gesamtzahl der nach Absatz 4 zu vergebenden Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Land nach dem Verhältnis der Gesamtstimmzahlen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Ist hierdurch die erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht. Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit der Bürgerschaftsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate.
(6) Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze wird die Zahl der von der Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet.
(7) Für jede Landesliste wird festgestellt, wie viele der nach Absatz 6 verbleibenden Sitze auf Basis der Listenstimmen (Listenwahl) zu vergeben sind. Dazu wird die Zahl der Listenstimmen mit der Zahl der nach Absatz 6 verbleibenden Sitze vervielfacht und durch die Zahl der auf die Landesliste entfallenen Gesamtstimmen geteilt. Das Ergebnis wird nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 Satz 3 zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Die nach Listenwahl zu vergebenden Sitze werden den noch nicht gewählten Personen in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Landesliste benannt sind. Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind.
(8) Die nach der Sitzzuteilung gemäß Absatz 7 verbleibenden Sitze werden den noch nicht gewählten Personen der Landesliste in der Reihenfolge der Personenstimmenzahlen zugewiesen (Personenwahl); bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, bleiben unberücksichtigt.
(9) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Personen darin benannt bzw. zu berücksichtigen sind, so werden diese Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzahlen an die noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung vergeben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Sind alle Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung erschöpft, so bleiben die Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
II Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 6 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
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das 18. Lebensjahr vollendet haben,
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seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
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nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.
(3) Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(4) Für Personen, die sich im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in der hamburgischen Jugendanstalt Hahnöfersand oder in der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Glasmoor befinden, gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die jeweilige Anstalt als Wohnung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(5) Sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2
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für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz der Reederei Hamburg ist,
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für Binnenschifferinnen und Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in Hamburg im Schiffsregister eingetragen ist.
§ 7 Ausschluss vom Wahlrecht
(1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,
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die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
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für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
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die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
(2) Die Gerichte unterrichten die zuständige Behörde über Entscheidungen im Sinne von Absatz 1; dabei dürfen nur folgende Angaben übermittelt werden:
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Zuordnung zu einem Wahlrechtsausschlussgrund und eventuelle Befristung,
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Familienname,
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Vornamen,
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Geburtsdatum,
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Wohnanschrift.
§ 8 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen können nur Wahlberechtigte, die in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
(2) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen worden sind.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
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durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
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durch Briefwahl
teilnehmen.
(4) Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 4 können nur durch Briefwahl an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises teilnehmen, in dem die für Justiz zuständige Behörde ihren Sitz hat.
§ 9 Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten der Bezirkswahlleitung im verschlossenen Umschlag
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ihren Wahlschein,
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in einem besonderen verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag ihre Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten eidesstattlich zu versichern, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.
(3) Die Stimmen von Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Wahlberechtigten vor oder am Wahltag sterben, aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verziehen oder das Wahlrecht nach § 7 Absatz 1 verlieren.
§ 10 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
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wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Für die Unterrichtung der zuständigen Behörde über Entscheidungen der Gerichte im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
§ 11 Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz, wenn
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sie freiwillig aus der Bürgerschaft ausscheiden,
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festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist,
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eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,
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die Wahl für ungültig erklärt wird oder wenn sie einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 der Verfassung zufolge ihre Mitgliedschaft verlieren oder
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sich das Wahlergebnis nachträglich ändert.
(2) 1 Das freiwillige Ausscheiden ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. 2 Es kann nicht widerrufen werden.
§ 12 Folgen eines Parteiverbots
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die nichtgewählten Bewerberinnen und Bewerber ihre Anwartschaft auf einen Sitz.
(2) 1 Unverzüglich nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die Sitze der Bürgerschaft unter entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 auf die verbliebenen Parteien neu verteilt. 2 Der Neuverteilung werden die für die Wahl der Bürgerschaft aufgestellt gewesenen Wahlvorschläge unter Beachtung der in der Zwischenzeit gemäß § 11 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 eingetretenen Veränderungen zugrunde gelegt. 3 Die auf die für verfassungwidrig erklärte Partei entfallenden Stimmen werden bei der Neuverteilung nicht berücksichtigt. 4 Ist nur ein Teil der Abgeordneten einer Partei ausgeschieden, so wird bei der Neuverteilung der Sitze nur derjenige Teil der auf diese Partei entfallenden Stimmen berücksichtigt, der dem Verhältnis der in der Bürgerschaft verbliebenen zu der ursprünglichen Gesamtzahl der Abgeordneten der Partei entspricht.
§§ 13 bis 17 (aufgehoben)
III Vorbereitung für die Wahl
§ 18 Wahlkreise und Wahlkreiskommission
(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg wird unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze in Wahlkreise eingeteilt, in denen drei bis fünf Sitze nach § 4 zu vergeben sind. 2 Die insgesamt nach Wahlkreisvorschlägen zu vergebenden Sitze (§ 2 Absatz 2) werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung entsprechend der Bevölkerungsverteilung auf die Wahlkreise verteilt. 3 Ergibt sich hiernach für einen oder mehrere Wahlkreise eine Sitzzahl, die kleiner als drei oder größer als fünf ist, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
(2) 1 Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. 2 Die Bezirksgrenzen sind einzuhalten; das Gebiet von Stadtteilen darf nur ausnahmsweise durchschnitten werden. 3 Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein.
(3) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 33 1/3 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(4) Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländerinnen und Ausländer sowie Minderjährige unberücksichtigt.
(5) 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. 2 Sie besteht aus der den Vorsitz führenden Landeswahlleitung, zwei Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts sowie vier weiteren Mitgliedern, die weder der Bürgerschaft noch dem Senat angehören dürfen.
(6) 1 Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Wahlberechtigtenzahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung oder der Sitzverteilung auf die Wahlkreise sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. 2 Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. 3 Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 2 genannten Grundsätze zu beachten. 4 Sie kann dem Gesetzgeber empfehlen, die Zahl der insgesamt in den Wahlkreisen zu vergebenden Sitze zu verändern, wenn sie dies zur Umsetzung der in Absatz 2 genannten Grundsätze oder zur Vermeidung von Überhangmandaten für erforderlich hält. 5 Auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten.
(7) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist der Bürgerschaft innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu erstatten und unverzüglich im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
(8) Die Wahlkreiseinteilung und die Verteilung der nach § 4 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
§ 18 a Wahlbezirke
1 Die Wahlkreise werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit den Bezirksämtern in Wahlbezirke eingeteilt. 2 Dabei sind die verwaltungsmäßigen Grenzen einzuhalten.
§ 19 Wahlorgane
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die Landeswahlleitung und der Landeswahlausschuss,
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eine Bezirkswahlleitung und ein Bezirkswahlausschuss für jeden Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg und seine Wahlkreise,
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eine Wahlbezirksleitung und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
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mindestens eine Briefwahlbezirksleitung und ein Briefwahlvorstand für jeden Wahlkreis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft bestellt eine Landeswahlleiterin oder einen Landeswahlleiter (Landeswahlleitung) und eine Stellvertretung auf unbestimmte Zeit. 2 Abgeordnete der Bürgerschaft oder einer Bezirksversammlung, Senatorinnen und Senatoren sowie Staatsrätinnen und Staatsräte dürfen nicht zur Landeswahlleitung oder deren Stellvertretung berufen werden. 3 Die Landeswahlleitung bestellt die Bezirkswahlleiterinnern und Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) und deren Stellvertretungen auf unbestimmte Zeit.
(3) 1 Vor jeder Wahl wird ein Landeswahlausschuss gebildet. 2 Die Landeswahlleitung führt darin den Vorsitz. 3 Die Bürgerschaft wählt acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus dem Kreise der Wahlberechtigten.
(4) 1 In jedem Bezirk wird ein Bezirkswahlausschuss gebildet. 2 Die Bezirkswahlleitung führt darin den Vorsitz. 3 Die Bezirksversammlungen wählen acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus den für die Bürgerschaft Wahlberechtigten des Bezirks.
(5) 1 Jedes Bezirksamt bestellt innerhalb seines Gebietes für jeden Wahlbezirk aus den zur Zeit der Bestellung Wahlberechtigten die Wahlbezirksleitungen sowie ihre Vertretungen. 2 Die Wahlbezirksleitungen berufen für ihren Wahlbezirk aus den zur Zeit der Berufung Wahlberechtigten drei bis acht Beisitzende. 3 Bei der Berufung der Beisitzenden sind die an der Wahl beteiligten Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 4 Wahlbezirksleitungen, ihre Stellvertretungen und die Beisitzenden bilden den Wahlvorstand. 5 Die Wahlbezirksleitung führt darin den Vorsitz. 6 Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nach § 31 können die berufenen bzw. bestellten Personen durch andere Personen ersetzt werden.
(6) 1 Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. 2 Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung den Ausschlag.
(7) 1 Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. 2 Zur Wahl vorgeschlagene Personen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretungen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
§ 20 Wahlberechtigtenverzeichnisse
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt.
(2) 1 Die Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl in den öffentlich bekannt gegebenen Wahldienststellen während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. 2 Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. 3 Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht für die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
(3) 1 Gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse ist der Widerspruch zulässig. 2 Es wird öffentlich bekannt gemacht, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle der Widerspruch erhoben werden kann.
(4) Über den Widerspruch entscheidet die Bezirkswahlleitung.
§ 21 Wahlschein
Wahlberechtigte, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen sind oder deren Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis entstanden ist, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.
§ 22 Wahlvorschlagsrecht
(1) Wahlkreis- und Landeslisten können von einzelnen Parteien und einzelnen Wählervereinigungen, Wahlkreislisten außerdem auch als Einzelbewerbung eingereicht werden.
(2) 1 Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. 2 Unzulässig sind ferner Wahlvorschläge, die der Umgehung des Verbotes der Listenverbindung dienen.
(3) 1 Wahlvorschläge, die der Umgehung der Verrechnung von Wahlkreissitzen einer Partei oder Wählervereinigung mit den ihr insgesamt zustehenden Sitzen dienen, sind unzulässig. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei oder Wählervereinigung durch ihre Organe einen Wahlvorschlag beherrschend betreibt, ohne als dessen Trägerin aufzutreten.
§ 23 Wahlvorschläge
(1) 1 Von Parteien und Wählervereinigungen können Wahlvorschläge nur eingereicht werden, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr der Landeswahlleitung ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben (Beteiligungsanzeige) und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. 2 In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen die Partei oder unter welchem Namen oder Kennwort die Wählervereinigung sich an der Wahl beteiligen will. 3 Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder der Wählervereinigung, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer sie oder ihn vertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) 1 Der Beteiligungsanzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes beizufügen, der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstandes und eine schriftliche Satzung. 2 Für eine Partei bedarf es der Anzeige und der in Satz 1 genannten Nachweise nicht, wenn sie im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten war oder wenn ihre Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist.
(3) 1 Spätestens am 72. Tag vor der Wahl wird festgestellt,
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von der Landeswahlleitung, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren und für welche Parteien bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt wurde,
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vom Landeswahlausschuss, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei oder als Wählervereinigung anzuerkennen sind.
2 Die Landeswahlleitung gibt die Feststellungen öffentlich bekannt.
(4) 1 Wahlkreislisten sind der Bezirkswahlleitung, Landeslisten der Landeswahlleitung spätestens am 66. Tage vor der Wahl bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen. 2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer sie oder ihn vertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(5) Wahlkreislisten müssen von mindestens hundert Wahlberechtigten des Wahlkreises, Landeslisten von mindestens tausend Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Einzelbewerbungen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sowie für Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes vertreten sind. Wahlberechtigte dürfen nur jeweils eine Wahlkreisliste und eine Landesliste unterschreiben. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung der unterzeichnenden Person sind anzugeben.
(6) Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
§ 24 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern
(1) 1 In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. 2 Die an der Abstimmung teilnehmenden Personen müssen im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlungen zur Bürgerschaft wahlberechtigt gewesen sein. 3 Jede stimmberechtigt teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. 4 Den vorgeschlagenen Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. 5 Die Wahl von Personen in Blöcken, die nur als ganze angenommen oder abgelehnt werden können, ist unzulässig. 6 Die an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen müssen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gewählt worden sein.
(2) 1 Die Wahl der in einem Wahlvorschlag benannten Personen darf frühestens 36 Monate, die Wahl der an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen frühestens 28 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode stattfinden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(3) 1 In Wahlkreislisten benannte Personen werden von den Mitgliedern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind. 2 Sie selbst müssen nicht in dem Wahlkreis wahlberechtigt sein. 3 Die Wahl durch eine Vertreterversammlung ist unzulässig.
(4) In Landeslisten benannte Personen werden von den Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die in der Freien und Hansestadt Hamburg wahlberechtigt sind.
(5) Die Vertreterversammlung kann auch eine nach der Satzung allgemein für die bevorstehenden Wahlen von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung gewählte Versammlung sein, wenn die an ihr teilnehmenden Personen nicht früher als 28 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode gewählt werden.
(6) 1 Der Landesvorstand oder eine andere in der Satzung der Partei oder Wählervereinigung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung oder einer Vertreterversammlung Einspruch erheben. 2 Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. 3 Ihr Ergebnis ist endgültig.
(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Erstellung der Wahlvorschläge regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
(8) 1 Eine Abschrift der Niederschrift über die Erstellung der Wahlvorschläge mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. 2 Hierbei haben zwei an der Versammlung beteiligte Mitglieder, bei Wahlkreislisten gegenüber der Bezirkswahlleitung, bei Landeslisten gegenüber der Landeswahlleitung, eidesstattlich zu versichern, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 beachtet worden sind.
§ 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) 1 Die sich bewerbenden Personen müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. 2 Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung und Beruf dieser Personen müssen angegeben werden. 3 Auf Wahlkreislisten dürfen höchstens doppelt so viele Personen aufgeführt sein, wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. 4 Auf Landeslisten dürfen höchstens sechzig Personen benannt sein.
(2) 1 Niemand darf in mehr als einer Wahlkreisliste und in mehr als einer Landesliste benannt werden. 2 Wer von einer Partei oder Wählervereinigung in einer Wahlkreisliste benannt wird, kann auf einer Landesliste nur für dieselbe Partei oder Wählervereinigung benannt werden. 3 Ist eine Person auf einer Wahlkreisliste und zugleich auf einer Landesliste gewählt worden, so kann sie den Sitz nur über die Wahlkreisliste annehmen. 4 Einzelbewerbungen dürfen in keiner Landesliste benannt werden.
(3) Die im Wahlvorschlag benannten Personen müssen ihre Zustimmung zu der Aufstellung schriftlich erklären.
(4) 1 Der Wahlvorschlag einer Partei muss den Namen der Partei, der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung den Namen der Wählervereinigung oder ein Kennwort, eine Einzelbewerbung ein Kennwort enthalten. 2 Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist diese auf dem Wahlvorschlag anzugeben.
(5) 1 In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine sie vertretende Person bezeichnet werden. 2 Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als die sie vertretende Person.
(6) Zieht nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge eine Person ihre Bewerbung zurück, stirbt sie oder fällt eine Wählbarkeitsvoraussetzung weg, so ist das für die Durchführung der Wahl unbeachtlich.
§ 25 a Prüfung der Wahlvorschläge
(1) 1 Die Landeswahlleitung hat die Beteiligungsanzeigen und die Landeslisten, die Bezirkswahlleitung die Wahlkreislisten unverzüglich nach Eingang zu prüfen. 2 Stellt sie Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort
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bei Beteiligungsanzeigen den Vorstand,
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bei Wahlvorschlägen die Vertrauensperson
und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. 3 Nach Ablauf der Frist für Beteiligungsanzeigen können nur noch Mängel gültiger Beteiligungsanzeigen, nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
(2) Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt nicht vor, wenn
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die Frist oder Form des § 23 Absatz 1 nicht gewahrt ist,
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bei der Beteiligungsanzeige einer Partei die Parteibezeichnung, bei der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt,
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die nach § 23 Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Beteiligungsanzeige nach § 23 Absatz 2 beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
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die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Identität nicht feststeht.
(3) 1 Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
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die Frist oder Form des § 23 Absatz 4 nicht gewahrt ist,
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die nach § 23 Absatz 5 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen (§ 23 Absatz 6) fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Wahlvorschlagsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden,
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bei einem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung, bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt, die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Feststellung abgelehnt worden ist oder die nach § 24 Absatz 8 erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind,
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eine im Wahlvorschlag benannte Person so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre Identität nicht feststeht, oder
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die Zustimmungserklärung einer im Wahlvorschlag benannten Person fehlt.
2 Sind die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 nur hinsichtlich einzelner Benennungen in einem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählervereinigung nicht erfüllt, gelten die benannten Personen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht als vorgeschlagen. 3 Ihre Namen sind bei der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu streichen.
(4) 1 Wird die Frist oder Form des § 23 Absatz 1, 2 oder 4 oder die Frist für die Vorlage der nach § 23 Absatz 5 erforderlichen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen (§ 23 Absatz 6) infolge höherer Gewalt oder eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses nicht eingehalten, so kann auf Antrag bei Beteiligungsanzeigen und Landeslisten durch den Landeswahlausschuss, bei Wahlkreislisten durch den Bezirkswahlausschuss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 2 Der Antrag ist innerhalb von 24 Stunden zu stellen. 3 Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen in den Fällen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3. 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
(5) 1 Gegen Verfügungen der Landeswahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren kann
-
bei beanstandeten Beteiligungsanzeigen der Vorstand,
-
bei beanstandeten Wahlvorschlägen die Vertrauensperson
den Landeswahlausschuss anrufen. 2 Gegen Verfügungen der Bezirkswahlleitung kann die Vertrauensperson den Bezirkswahlausschuss anrufen.
(6) Ein Mängelbeseitigungsverfahren ist ausgeschlossen
-
bei Beteiligungsanzeigen, wenn über die Parteieigenschaft oder über die Anerkennung als Partei oder als Wählervereinigung entschieden worden ist (§ 23 Absatz 3),
-
bei Wahlvorschlägen, wenn über die Zulassung entschieden worden ist (§ 26 Absatz 1).
§ 26 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Bezirkswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreislisten. Der Landeswahlausschuss entscheidet am selben Tag über die Zulassung der Landeslisten. Weist der Bezirkswahlausschuss einen Wahlkreisvorschlag zurück, kann bis spätestens zum 55. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, Beschwerde beim Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlags, die Bezirkswahlleitung und die Landeswahlleitung. Die Bezirkswahlleitung und die Landeswahlleitung können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden.
(2) Die Wahlkreislisten werden von der Bezirkswahlleitung, die Landeslisten von der Landeswahlleitung nach der Zulassung öffentlich bekannt gegeben.
§ 27 Stimmzettel
(1) Für die Wahl nach Wahlkreislisten und für die Wahl nach Landeslisten werden getrennte amtliche Stimmzettel verwendet, die sich in der Farbe des Papiers unterscheiden.
(2) Die Stimmzettel enthalten alle zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr und Beruf der im Wahlvorschlag benannten Personen. Die Stimmzettel für die Wahl nach Wahlkreislisten enthalten zusätzlich die Angabe des Stadtteils, in denen die benannten Personen jeweils ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen werden außerdem der vollständige Name oder das Kennwort und die Kurzbezeichnung angegeben.
(3) Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach der Zahl der im Wahlvorschlag benannten Personen, die Reihenfolge der Landeslisten nach der Zahl aller in den Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung benannten Personen. Bei gleicher Personenzahl entscheidet die Zahl der Landesstimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewerbungen des Kennwortes.
(4) Die Stimmzettel enthalten außerdem eine kurze allgemeinverständliche Erläuterung der Regeln zur Stimmabgabe.
IV Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 28 Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu führen.
(3) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
(4) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen der Wahlberechtigten nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
§ 29 Stimmabgabe
(1) 1 Die Wahlberechtigten stimmen in der Wahlzelle ab. 2 Sie machen durch Kreuze oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Personen und Wahlvorschläge sie wählen wollen. 3 Enthält ein Stimmzettel weniger als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. 4 Enthält ein Stimmzettel mehr als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so sind alle Stimmen auf dem Stimmzettel ungültig.
(2) Die Verwendung von Wahlgeräten zur Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
§ 30 Ordnungsrecht der Wahlbezirksleitung
(1) Die Wahlbezirksleitung ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in den Wahlräumen verantwortlich.
(2) Die Wahlbezirksleitung oder ihre Stellvertretung kann Anwesende aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie trotz Verwarnung die Ruhe oder Ordnung stören.
§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Nach Beendigung der Wahl ist in den einzelnen Wahlbezirken das Wahlergebnis öffentlich zu ermitteln.
(2) 1 Über Stimmzettel, deren Gültigkeit nicht feststeht, entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlbezirksleitung.
(3) Die Entscheidungen des Wahlvorstandes unterliegen der Nachprüfung durch den Bezirkswahlausschuss.
(4) Das Ergebnis im Wahlbezirk ist unverzüglich der Bezirkswahlleitung zu übermitteln.
(5) Zur Erleichterung der Stimmenzählung können amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden. In diesem Fall sind stichprobenartige Kontrollzählungen durchzuführen. Bei ungeklärten Abweichungen oder solchen, die auf einen Systemfehler des eingesetzten Stimmenzählgerätes schließen lassen, ist in dem nach Lage des Falles erforderlichen Umfang eine Auszählung von Hand, auch über den Wahlbezirk hinaus, vorzunehmen, deren Ergebnis gilt.
§ 32 Feststellung der Wahlkreis- und der Landesergebnisse
(1) Die Bezirkswahlausschüsse stellen fest, wie viele Stimmen in den Wahlkreisen des Bezirks für jede Person einer Wahlkreisliste und für alle Personen einer Wahlkreisliste abgegeben worden sind (§ 4 Absatz 1), wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallen und welche Personen gewählt sind.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen in der Freien und Hansestadt Hamburg für jede Landesliste und die in ihr benannten Personen abgegeben worden sind (§ 5 Absatz 1), wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Personen gewählt sind.
(3) Der Landeswahlausschuss kann seinen Beschluss nach Absatz 2 binnen einer Woche nach der Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht.
§ 33 Bekanntgabe der gewählten Personen
Die Landeswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.
§ 34 Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
(1) Die gewählten Personen werden von der Landeswahlleitung über ihre Wahl verständigt. Eine gewählte Person erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit der Eröffnung der ersten Sitzung der Bürgerschaft nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber der Landeswahlleitung schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei einer Mandatsnachfolge (§§ 38, 39) oder einer Wiederholungswahl (§ 40) wird die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung bei der zuständigen Wahlleitung, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft durch eine gewählte Person die Annahmeerklärung der nachfolgenden Person bereits vor der ersten Sitzung der Bürgerschaft nach der Wahl vor, erwirbt die nachfolgende Person das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt die nachfolgende Person oder die durch Wiederholungswahl gewählte Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Steht eine gewählte Person im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder im Angestelltenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ist sie Richterin oder Richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, hat sie ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen, dass sie gewählt worden ist. Auf die Anzeige stellt der Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich fest, ob bei Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft das Dienstverhältnis gemäß §§ 18 Absatz 1, 19 und 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages ruht. Die Entscheidung ist auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bekannt zu geben.
(4) Ist die gewählte Person Mitglied eines Vorstandes oder einer Geschäftsführung im Sinne von § 34a Absatz 3, gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht bis zur ersten Sitzung der Bürgerschaft gegenüber der Landeswahlleitung nachweist, dass sie ohne Bezüge beurlaubt oder das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Landeswahlleitung stellt fest, ob die Wahl als abgelehnt gilt. Die Entscheidung ist auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bekannt zu geben.
(5) Gegen die Feststellung des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers nach Absatz 3 Satz 2 und die der Landeswahlleitung nach Absatz 4 Satz 2 ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht zulässig. Antragsberechtigt sind
-
die von der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 betroffene Person,
-
das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung im Fall einer Feststellung nach Absatz 4 Satz 2 sowie
-
eine Fraktion oder Gruppe der Bürgerschaft oder
-
eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.
Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Folge tritt nicht ein, bis die Entscheidung der Landeswahlleitung unanfechtbar geworden oder eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gefällt worden ist.
(6) Gewählte Personen dürfen erst dann als Abgeordnete handeln, wenn sie die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erworben haben.
§ 34 a Unvereinbarkeit von Mandats- und Amtswahrnehmung
(1) 1 Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen,
-
zu deren eigentümlichem und regelmäßigem Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt gehört,
-
die als Staatsrätinnen oder Staatsräte tätig sind,
-
die als Amtsleiterinnen oder Amtsleiter, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder in jeweils vergleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind oder
-
die in den Präsidialabteilungen der Behörden oder vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen oder Leiter, als persönliche Referentinnen oder Referenten der Senatsmitglieder, als Referentinnen oder Referenten für Parlaments-, Senats- und Gremienangelegenheiten oder für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind,
ist mit der Ausübung des Mandats unvereinbar. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Für hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Die Tätigkeit als Mitglied in Vorständen und Geschäftsführungen von Unternehmen, an deren Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, ist mit der Ausübung des Mandats unvereinbar.
V Nachwahlen
§ 35 Nachwahl infolge höherer Gewalt
Die Landeswahlleitung hat eine Nachwahl in den Wahlbezirken anzuberaumen, in denen die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.
§ 36 Durchführung der Nachwahl
(1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.
(2) Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleitung.
(3) Auf Grund der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die Freie und Hansestadt Hamburg neu ermittelt.
§ 37 Anwendbarkeit sonstiger Bestimmungen
Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
VI Ersatz ausscheidender Abgeordneter
§ 38 Mandatsnachfolge
(1) Lehnt eine auf einer Wahlkreisliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die gemäß § 4 Absatz 3nachfolgende Person auf der Wahlkreisliste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist die betroffene Wahlkreisliste erschöpft im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1, so ist die gemäß § 5 Absatz 8 nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Landesliste dieser Partei oder Wählervereinigung von der Landeswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist für die Partei oder Wählervereinigung keine Landesliste zugelassen oder ist die Landesliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt. § 39 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Lehnt eine auf einer Landesliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Landesliste von der Landeswahlleitung für gewählt zu erklären. Für die Bestimmung der nachfolgendenPerson gilt § 5 Absatz 7 Sätze 4 bis 6, wenn der betroffene Sitz nach Listenwahl zu vergeben ist, oder § 5 Absatz 8, wenn der betroffene Sitz nach Personenwahl zu vergeben ist. Ist die Landesliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt. § 39 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Lehnt eine als Einzelbewerbung gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft in der Bürgerschaft während der Wahlperiode, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(4) Die für gewählt erklärten Personen werden von der zuständigen Wahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind dabei aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. § 34 Absätze 3 bis 6 und § 34 a gelten entsprechend.
§ 39 Mandate von Mitgliedern des Senats
(1) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats wird während der Mitgliedschaft im Senat von der nächstberufenen noch nicht gewählten Person auf dem Wahlvorschlag ausgeübt (nachberufene Person). Dies gilt nicht, wenn das Mitglied des Senats den Sitz als Einzelbewerbung erlangt hat. Hat das Mitglied des Senats den Sitz über die Wahlkreisliste erlangt, gilt für die Nachberufung § 38 Absatz 1, ansonsten § 38 Absatz 2 entsprechend.
(2) Eine nachberufene Person ist gemäß § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 für gewählt zu erklären, wenn auf sie auch bei Berücksichtigung der Zahl der ruhenden Mandate des Wahlvorschlags und nach Berücksichtigung früher nachberufener Personen ein Sitz entfällt. In diesem Fall übt die nunmehr nach Absatz 1 Satz 3 neu in die Bürgerschaft berufene Person das Mandat des Mitglieds des Senats aus.
(3) Scheidet eine nachberufene Person aus der Bürgerschaft aus, gilt für die weitere Nachberufung Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(4) Scheidet im Falle des Ruhens der Bürgerschaftsmandate mehrerer auf dem gleichen Wahlvorschlag gewählter Mitglieder des Senats ein Mitglied des Senats aus dem Senat mit der Wirkung aus, dass das Ruhenseines Mandats endet, so gilt Folgendes: Hat das ausscheidende Senatsmitglied den Sitz über eine Wahlkreisliste erlangt und hat die letzte nachberufene Person den Sitz ebenfalls über diese Wahlkreisliste erlangt, so tritt diese von der Ausübung des Mandats zurück. Im Übrigen tritt die letzte nachberufene Person von der Ausübung des Mandats zurück, die wie das ausscheidende Senatsmitglied nach Personenwahl oder nach Listenwahl gewählt worden ist.
(5) Das Ruhen eines Abgeordnetenmandats, seine Ausübung durch eine nachberufene Person, das Ende des Ruhens sowie das Zurücktreten einer Person werden von der Landeswahlleitung festgestellt.
(6) Hat die Landeswahlleitung festgestellt, dass ein Abgeordnetenmandat durch eine nachberufene Person ausgeübt wird, benachrichtigt die Landeswahlleitung diese Person. Diese ist aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie das Mandat annimmt. Erklärt sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt das Mandat als angenommen. § 34 Absätze 3 bis 6 und § 34 a gelten entsprechend.
VII Wiederholungswahl
§ 40 Wiederholungswahl einer für ungültig erklärten Wahl
(1) Ist auf Grund eines Beschlusses der Bürgerschaft eine Wiederholungswahl erforderlich geworden, so soll sie nach Möglichkeit nicht später als drei Monate nach der Hauptwahl stattfinden.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wahlberechtigtenverzeichnisse gewählt, soweit nicht von der Bürgerschaft eine andere Entscheidung getroffen worden ist.
(3) Wird eine Wiederholungswahl in Wahlbezirken mit zusammen mehr als einem Viertel der Wahlberechtigten erforderlich, so ist die ganze Bürgerschaft neu zu wählen.
(4) Auf Grund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die Freie und Hansestadt Hamburg neu ermittelt.
(5) Die gewählten Personen werden von der zuständigen Wahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. § 34 Absätze 3 bis 6 und § 34 a gelten entsprechend. Wird nicht die ganze Bürgerschaft neu gewählt, gilt § 34 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ersten Sitzung der Bürgerschaft eine Frist von sieben Tagen tritt.
(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
VIII (alt) Wahlprüfung
(aufgehoben)
§ 41 (aufgehoben)
VIII Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
§ 42 Ehrenämter
1 Die Beisitzenden des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. 3 Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
§ 43 Ablehnung des Ehrenamtes
Die Übernahme eines Amtes nach § 42 dürfen ablehnen:
-
die Mitglieder des Senats,
-
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
-
Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
-
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
-
Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.
IX Schlussbestimmungen
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl ohne wichtigen Grund ablehnt oder
-
entgegen § 28 Absatz 5 Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 45 Wahlstatistik
(1) Das Ergebnis der Wahl ist statistisch zu bearbeiten.
(2) 1 Die Landeswahlleitung kann bestimmen, dass in von ihr bestimmten Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. 2 Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
(3) In von der Landeswahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirken sind Statistiken darüber zu erstellen, wie die Wahlberechtigten die verschiedenen Möglichkeiten der Stimmabgabe nach § 3 nutzen.
§ 46 Rechtsbehelfe
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 46 a Fristen und Termine
(1) Die in diesem Gesetz und in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Wahlprüfungsverfahren.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, für Neuwahlen im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft die in diesem Gesetz und in der nach § 47 zu erlassenden Wahlordnung enthaltenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
§ 46 b Verweise
Verweise dieses Gesetzes auf andere Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf deren jeweils geltende Fassung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 47 Wahlordnung
1 Der Senat erlässt die Wahlordnung. 2 Sie kann insbesondere Rechtsvorschriften enthalten über:
- 1.
-
die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 2.
-
die Wahlzeit,
- 3.
-
die Erstellung und den Inhalt der Wahlberechtigtenverzeichnisse; diese dürfen folgende personenbezogene Daten der Wahlberechtigten enthalten:
-
- a)
-
Familienname,
- b)
-
Vornamen,
- c)
-
Geburtsdatum,
- d)
-
Wohnanschrift,
- e)
-
Hinweise auf die Ausstellung eines Wahlscheins,
- 4.
-
die Führung der Wahlberechtigtenverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluss, den Widerspruch gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 5.
-
die Ausstellung von Wahlscheinen und den Widerspruch gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
- 6.
-
die Briefwahl,
- 7.
-
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung und Bekanntgabe,
- 8.
-
Form und Inhalt der Stimmzettel sowie den Wahlvorschlag,
- 9.
-
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
- 10.
-
die Stimmabgabe,
- 11.
-
die Zulassung und Verwendung von Stimmenzählgeräten,
- 12.
-
die Wahl in Krankenhäusern und Wohn-Pflege-Einrichtungen sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
- 13.
-
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 14.
-
die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen,
- 15.
-
die Zahlung einer Vergütung an die bei der Durchführung der Wahl ehrenamtlich tätigen Personen sowie an die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Wahlkreiskommission.
Anlage
(zu § 18 Absatz 8)
Nr. |
Wahlkreis |
Sitze nach § 18 Abs. 1 |
Beschreibung |
1 |
Hamburg-Mitte |
5 Sitze |
Hamburg-Altstadt, HafenCity, Neustadt, St. Pauli, St. Georg, Hammerbrook, Borgfelde, Hamm, Horn, Neuwerk |
2 |
Billstedt - Wilhelmsburg - Finkenwerder |
5 Sitze |
Billstedt, Billbrook, Rothenburgsort, Veddel, Wilhelmsburg, Kleiner Grasbrook, Steinwerder, Waltershof, Finkenwerder |
3 |
Altona |
5 Sitze |
Altona-Altstadt, Sternschanze, Altona-Nord, Ottensen, Bahrenfeld, Groß Flottbek, Othmarschen |
4 |
Blankenese |
5 Sitze |
Lurup, Osdorf, Nienstedten, Blankenese, Iserbrook, Sülldorf, Rissen |
5 |
Rotherbaum - Harvestehude - Eimsbüttel-Ost |
3 Sitze |
Eimsbüttel ohne Ortsteile 301 bis 304, Rotherbaum, Harvestehude, Hoheluft-West |
6 |
Stellingen - Eimsbüttel-West |
3 Sitze |
Eimsbüttel Ortsteile 301 bis 304, Eidelstedt, Stellingen |
7 |
Lokstedt - Niendorf - Schnelsen |
4 Sitze |
Lokstedt, Niendorf, Schnelsen |
8 |
Eppendorf - Winterhude |
4 Sitze |
Hoheluft-Ost, Eppendorf, Winterhude |
9 |
Barmbek - Uhlenhorst - Dulsberg |
5 Sitze |
Uhlenhorst, Hohenfelde, Barmbek-Süd, Dulsberg, Barmbek-Nord |
10 |
Fuhlsbüttel - Alsterdorf - Langenhorn |
4 Sitze |
Groß Borstel, Alsterdorf, Ohlsdorf, Fuhlsbüttel, Langenhorn |
11 |
Wandsbek |
4 Sitze |
Eilbek, Wandsbek, Marienthal, Jenfeld, Tonndorf |
12 |
Bramfeld - Farmsen-Berne |
4 Sitze |
Farmsen-Berne, Bramfeld, Steilshoop |
13 |
Alstertal - Walddörfer |
5 Sitze |
Wellingsbüttel, Sasel, Poppenbüttel, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Volksdorf |
14 |
Rahlstedt |
4 Sitze |
Rahlstedt |
15 |
Bergedorf |
5 Sitze |
Bezirk Bergedorf |
16 |
Harburg |
3 Sitze |
Harburg, Neuland, Gut Moor, Wilstorf, Rönneburg, Langenbek, Sinstorf, Marmstorf, östliche Gebiete von Eißendorf und Heimfeld |
17 |
Süderelbe |
3 Sitze |
westliche Gebiete von Eißendorf und Heimfeld, Altenwerder, Moorburg, Hausbruch, Neugraben-Fischbek, Francop, Neuenfelde, Cranz |
Inhaltsübersicht
I Wahltag und Wahlsystem
§ 1 Wahltag
§ 2 Zusammensetzung der Bürgerschaft und Wahlsystem
§ 3 Stimmen
§ 4 Sitzvergabe nach Wahlkreislisten
§ 5 Sitzvergabe nach Landeslisten
II Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 6 Wahlrecht
§ 7 Ausschluss vom Wahlrecht
§ 8 Ausübung des Wahlrechts
§ 9 Briefwahl
§ 10 Wählbarkeit
§ 11 Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
§ 12 Folgen eines Parteiverbots
§§ 13 bis 17 (aufgehoben)
III Vorbereitung für die Wahl
§ 18 Wahlkreise und Wahlkreiskommission
§ 18a Wahlbezirke
§ 19 Wahlorgane
§ 20 Wahlberechtigtenverzeichnisse
§ 21 Wahlschein
§ 22 Wahlvorschlagsrecht
§ 23 Wahlvorschläge
§ 24 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern
§ 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 25a Prüfung der Wahlvorschläge
§ 26 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 27 Stimmzettel
IV Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 28 Wahlhandlung
§ 29 Stimmabgabe
§ 30 Ordnungsrecht der Wahlbezirksleitung
§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 32 Feststellung der Wahlkreis- und der Landesergebnisse
§ 33 Bekanntgabe der gewählten Personen
§ 34 Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
§ 34a Unvereinbarkeit von Mandats- und Amtswahrnehmung
V
Nachwahlen
§ 35 Nachwahl infolge höherer Gewalt
§ 36 Durchführung der Nachwahl
§ 37 Anwendbarkeit sonstiger Bestimmungen
VI
Ersatz ausscheidender Abgeordneter
§ 38 Mandatsnachfolge
§ 39 Mandate von Mitgliedern des Senats
VII Wiederholungswahl
§ 40 Wiederholungswahl einer für ungültig erklärten Wahl
§ 41 (aufgehoben)
VIII Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung
§ 42 Ehrenämter
§ 43 Ablehnung des Ehrenamtes
IX Schlussbestimmungen
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Wahlstatistik§ 46 Rechtsbehelfe
§ 46a Fristen und Termine
§ 46b Verweise
§ 47 Wahlordnung