Bürgerschaftsreferendum

Unter Bürgerschaftsreferendum versteht man eine Volksabstimmung, die von der Bürgerschaft und dem Senat initiiert wird.

2015 wurde die Möglichkeit des Bürgerschaftsreferendums in Artikel 50 der Hamburgischen Verfassung aufgenommen. Damals fehlte eine rechtliche Grundlage für die Volksbefragung durch das Parlament zu einem bestimmten Thema. Da der Hamburger Senat 2015 erstmals plante, sich um die Austragung der Olympischen Spiele zu bewerben, wurde die gesetzliche Grundlage für eine solche Befragung in Form des Bürgerschaftsreferendums gelegt. 

Unterscheidug zu Volksinitiativen

Der besondere Unterschied zu Volksinitiativenist, dass Senat und Parlament sowohl den Inhalt als auch den Termin der Abstimmung selbst festlegt. Volksinitiativen zum selben Thema mit anderer Zielsetzung sind praktisch nicht möglich. Es genügt der bloße Beschluss, zu einem bestimmten Thema ein Referendum durchzuführen und schon sind Volksinitiativen zu diesem Thema nicht mehr zulässig.

Beschneidung der Volksgesetzgebung durch das Bürgerschaftsreferendum

Die Volksinitiative „Rettet den Volksentscheid“ (2015) wollte die Verschlechterungen der direkten Demokratie, die mit der Einführung des Bürgerschaftsreferendums in Hamburg einherging, rückgängig machen. Die VI kam zustande, aber das darauffolgende Volksbegehren wurde vom Hamburgischen Verfassungsgericht vereitelt. 

Der gesamte Gegenstand der damaligen Volksinitiative findet sich in unserem Kampagnenarchiv:
hh.mehr-demokratie.de/kampagnen-archiv/2015-rettet-den-volksentscheid