Volksinitiativen

Alle wahlberechtigten Hamburger*innen haben die Möglichkeit, eigene Lösungsvorschläge in die Gesetzgebung des Bundeslandes Hamburg einzubringen und über diese abzustimmen. Anliegen können hier z. B. Bauvorhaben, Einwendungen gegen Privatisierungen oder auch das Schaffen von mehr Transparenz in der Verwaltung sein. Ausgenommen sind jedoch Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge.

Die direkte Demokratie auf Landesebene erfolgt in drei Schritten: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Wenn dieses Volksabstimmungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden soll, muss das Anliegen bei allen drei Schritten von den wahlberechtigten Hamburger*innen jeweils in einem bestimmten Umfang Unterstützung finden.

Beim ersten Schritt, der Volksinitiative, werden zu einem bestimmten Gesetzesvorschlag oder einem konkreten Anliegen Unterschriften der Wahlberechtigten auf Landesebene gesammelt. Mindestens 10.000  Unterschriften (0,8%) müssen innerhalb von 6 Monaten erreicht werden. Geschieht das erfolgreich, wird der Gesetzesvorschlag im Parlament behandelt - also ob der Gesetzesvorschlag in die Tat umgesetzt wird oder nicht.

Wenn der Gesetzentwurf vom Parlament abgelehnt wird, hat die Initiative die Möglichkeit den zweiten Schritt, das Volksbegehren, einzuleiten. Auch in dieser Stufe des Verfahrens werden Unterschriften gesammelt, jedoch sind die Hürden höher: Mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten (ca. 66.000 Personen) müssen innerhalb von 21 Tagen unterzeichnen. Hier besteht die Möglichkeit der freien Sammlung und der Amtseintragung.

Ist auch dies geschafft, kommt es zum dritten Schritt, dem Volksentscheid. Die Initiatoren können dann entscheiden, ob sie den Volksentscheid zur nächsten Wahl stattfinden lassen oder ob sie einen früheren Termin wünschen. Abhängig davon gibt es unterschiedliche Quoren (Mindestzahlen von Stimmen, die für die Vorlage abgegeben werden müssen). Bei Volksentscheiden zu einfachgesetzlichen Änderungen außerhalb von Wahlen bedarf die Vorlage der Zustimmung von mindestens 20% der Wahlberechtigten. Wenn die Abstimmung parallel zu einer Wahl stattfindet, dann entscheidet (vereinfacht gesagt, die genaue Regelung finden sie hier) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Volksentscheide zu Verfassungsänderungen finden nur zur Bundestags- oder Bürgerschaftswahl statt und benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Abstimmenden.

Anders als bei Bürgerbegehren und –entscheiden (die auf Bezirksebene durchgeführt werden) ist der Senat verpflichtet, einen erfolgreichen Volksentscheid rechtskräftig zu machen.