Artikel 28 Der Hamburgischen Verfassung

 

(1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) 1 Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig. 2 Das Gesetz bestimmt das Nähere.

Artikel 29 Der Hamburgischen Verfassung

1 Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. 2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. 3 Das Gesetz bestimmt das Nähere.

Hamburger Verfassung

Artikel 28

(1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

Artikel 29

Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

Gesetz über Volkspetitionen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Behandlung von Bitten und Beschwerden, die gemäß Artikel 29 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg von mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt werden.

§ 2 Unterstützungsberechtigte

Berechtigt zur Unterstützung sind die Einwohnerinnen und Einwohner, die im Zeitpunkt der Unterstützung ihre Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg begründet haben.

§ 3 Zustandekommen

Eine Volkspetition ist zustandegekommen, wenn mindestens 10 000 Unterstützungsberechtigte eine Bitte oder Beschwerde durch schriftliche Eintragung in Listen unterstützen.

§ 4 Form

(1) Die zu unterstützende Bitte oder Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein. Ihr Inhalt muss für die Unterstützenden (Petentinnen und Petenten) hinreichend klar bestimmt sein.

(2) Für die Unterstützung sind besondere Unterschriftslisten zu verwenden. Sie müssen einen zweifelsfreien Bezug zur unterstützten Bitte oder Beschwerde aufweisen.

(3) Die Unterschriftslisten müssen jeweils eine fortlaufende Nummerierung enthalten, aus der sich die Zahl der Petentinnen und Petenten ermitteln lässt.

(4) In die Listen sind der Name, der Vorname, der Geburtstag und der Hauptwohnsitz der Petentinnen und Petenten lesbar einzutragen. Die Eintragung ist unter Hinzufügung des Datums eigenhändig zu unterschreiben.

(5) Die Petentinnen und Petenten benennen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, die bzw. der gemäß Artikel 29 Satz 2 der Verfassung Gelegenheit erhält, das Anliegen in einem bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern. Die sie bzw. ihn betreffenden in Absatz 4 genannten Angaben sind beizufügen.

§ 5 Empfänger

Die Unterstützungslisten werden zusammen mit der Bitte oder Beschwerde der Bürgerschaft vorgelegt. Namen und Angaben der Vertreterinnen bzw. Vertreter werden gleichzeitig mitgeteilt.

§ 6 Prüfung der Zulässigkeit

(1) Die Bürgerschaftskanzlei prüft, ob eine Bitte oder Beschwerde im Sinne des Artikels 28 der Verfassung vorliegt. Sie teilt das Ergebnis, im Falle der Ablehnung mit einer Begründung, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten mit.

(2) Liegt eine Bitte oder Beschwerde vor, veranlasst die Bürgerschaftskanzlei unverzüglich im Wege der Amtshilfe die Überprüfung der Unterschriftslisten durch die zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde ermittelt die Zahl der gültigen Eintragungen. Ungültig sind Eintragungen von Personen, die nicht gemäß § 2 unterstützungsberechtigt sind. Ungültig sind weiter Eintragungen, bei denen eine der in § 4 Absatz 4 genannten Angaben fehlt, die unleserlich sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

(4) Die Bürgerschaft entscheidet über das Zustandekommen der Volkspetition. Sie teilt ihre Entscheidung einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten mit. Sie überweist die Volkspetition an einen Ausschuss. Für die Behandlung der unterstützten Bitte oder Beschwerde ist allein dieser Ausschuss Eingabenausschuss gemäß Artikel 28 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Gesetz über den Eingabenausschuss vom 18. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91) in der jeweiligen Fassung.

§ 7 Behandlung in der Bürgerschaft

(1) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Petentinnen und Petenten hat das Recht, das Anliegen in dem bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern, an den die Bürgerschaft die Volkspetition überwiesen hat.

(2) Volkspetitionen, die beim Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft noch nicht abschließend behandelt worden sind, werden von dem zuständigen Ausschuss weiterbehandelt.

(3) Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen der Petentinnen und Petenten. Sie teilt einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten das Ergebnis der Behandlung mit.

(4) Die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft regelt das Nähere.

§ 8 Datenschutz

Die Unterschriftslisten dürfen nur zur Durchführung des Petitionsverfahrens und zur Prüfung des Zustandekommens einer Volkspetition verwendet werden. Sie sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern und nach Abschluss des Petitionsverfahrens zu vernichten.

§ 9 Kosten

Eine Erstattung von Kosten für die Durchführung der Volkspetition ist ausgeschlossen.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Geschäftsordnung der Bürgerschaft

§ 64 Volkspetitionen

(1) Nach der Ermittlung der Zahl der gültigen Eintragungen durch die zuständige Behörde wird die Volkspetition als Drucksache verteilt und auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt.

(2) Die Bürgerschaft kann die Volkspetition auch mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bezeichnen ist, überweisen.

(3) Der Ausschuss, bei einer Überweisung an mehrere Ausschüsse der federführende Ausschuss, lädt die oder den von den Petentinnen und Petenten benannte Vertreterin oder benannten Vertreter, um dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, das Anliegen zu erläutern.

(4) Für das Verfahren im Ausschuss gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Abschnitts über Fachausschüsse entsprechend.