Durchführung von Bürgerbegehren in Hamburger Bezirken

1. Die Zulässigkeit

"Die Bürgerinnen und Bürger eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen." So lautet der erste Satz des § 32 Bezirksverwaltungsgesetz. In diesem Satz steckt die wohl wichtigste Frage, die sich jede Initiative vor dem Start eines Bürgerbegehrens überlegen muss: ist zu dem konkreten Thema, zu dem der Bürgerentscheid stattfinden soll, eine Beschlussfassung der Bezirksversammlung möglich? Wichtig dabei ist, dass eine solche Beschlussfassung nicht verbindlich sein muss. Auch zu Gegenständen, zu denen die Bezirksversammlung nur einen empfehlenden Beschluss abgeben kann (und das ist die große Mehrheit der BV-Beschlüsse), darf ein Bürgerbegehren durchgeführt werden. Wir empfehlen dringend, hier schon im Vorweg eine juristische Prüfung durchführen zu lassen bzw. Kontakt mit der Bezirksbürokratie aufzunehmen. In anderen Bundesländern erweist sich die Zulässigkeitsprüfung immer wieder als ein schweres Hemmnis für Bürgerbegehren. Offiziell wird die Zulässigkeit erst nach Abgabe der Unterschriften für das Bürgerbegehren geprüft. Eine gute rechtliche Vorarbeit ist also notwendig, um vergebliche Liebesmüh zu vermeiden.

2. Die Themen

Bürgerbegehren sind möglich zu allen Themen außer Personalentscheidungen und Haushaltsbeschlüssen. Eine Direktwahl des Bezirksamtsleiters durch einen Bürgerentscheid scheidet somit aus. Der Ausschluss von Haushaltsbeschlüssen ist nicht so zu deuten, dass alle finanzwirksamen Themen unzulässig wären. Nur der Beschluss über den Haushalt als Ganzes (den nach der gegenwärtigen Rechtslage ohnehin die Bürgerschaft trifft) soll ausgenommen sein, alle anderen haushaltsrelevanten Fragen wie z.B. die Vergabe von Bezirkssondermitteln sind zulässig. Allerdings können wir natürlich nicht für eine dementsprechende Rechtsauslegung garantieren.

3. Die Anmeldung

Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Bezirksamt angemeldet werden. 3 Vertrauensleute müssen benannt werden, die das Begehren gegenüber den Behörden vertreten. Und es muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten sein, damit das Bürgerbegehren überhaupt abstimmungsfähig ist. Bereits die Erfahrung mit einem der allerersten Bürgerbegehren zeigt, dass die Behörden keine suggestiven Fragestellungen ("Ja, ich bin für den ...") akzeptieren, darüber hinaus sogar unbedingt auch ein Fragezeichen sehen wollen (letzteres ist zwar juristischer Quatsch, aber man sollte sich die Energie für andere Auseinandersetzungen sparen).

4. Die Unterschriftensammlung

Mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beginnt die Frist von 6 Monaten zur Sammlung der Unterschriften. Das Unterschriftenquorum bei Bürgerbegehren hängt von der Einwohnerzahl des jeweiligen Bezirkes bei der letzten Bezirkswahl ab. In Bezirken mit mehr als 300.000 Einwohner*innen liegt das Quorum bei 2% der Wahlberechtigten, bei allen anderen bei 3% (siehe rechte Spalte). Wer unterschreibt, muss die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben, mindestens 16 Jahre alt sein und seit mindestens 3 Monaten in dem betreffenden Hamburger Bezirk wohnen. Außerdem darf gültig unterschreiben, wer an Stelle der deutschen die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzt. Nach Abgabe von einem Drittel der geforderten Unterschriften (Drittelquorum) legt das Bezirksamt u.a. in Ortsämtern und -dienststellen Unterschriftenlisten zur Eintragung aus.

5. Die Schutzwirkung

Ebenfalls nach Abgabe von einem Drittel der erforderlichen Unterschriften dürfen die Bezirksorgane für 3 Monate keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen, also z.B. nicht mit dem Abriss eines denkmalgeschützten Hauses beginnen, zu dessen Erhalt gerade ein Bürgerbegehren läuft.

6. Die Zulässigkeitsprüfung

Wie bereits geschildert, erfolgt erst nach Abgabe der Unterschriften die Prüfung der Zulässigkeit durch das Bezirksamt. Dafür hat das Amt 2 Monate Zeit. Im Falle einer negativen Entscheidung können die Vertrauensleute des Begehrens Klage erheben. Außerdem muss das Bezirksamt das Zustandekommen des Bürgerbegehrens feststellen, also prüfen, ob genügend gültige Unterschriften gesammelt worden sind.

7. Die Beteiligung der Bezirksversammlung

Die Bezirksversammlung hat im Falle eines zustande gekommenen und zulässigen Bürgerbegehrens vier verschiedene Möglichkeiten. Sie kann erstens das Bürgerbegehren komplett übernehmen - ein Bürgerentscheid findet dann nicht statt. Sie kann zweitens einen Kompromiss mit der Initiative aushandeln - der Bürgerentscheid unterbleibt ebenfalls. Wie beim Volksentscheid kann die Bezirksversammlung drittens eine Konkurrenzvorlage mit zur Abstimmung stellen. Und viertens kann die Bezirksversammlung natürlich auch einfach gar nichts tun.

8. Die Abstimmung

Spätestens 4 Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung wird ein Bürgerentscheid durchgeführt. Vor der Abstimmung erhält jede/r Abstimmungsberechtigte/r ein Informationsheft mit den Pro- und Kontra- Argumenten zum Entscheid sowie eine Benachrichtigung über Zeitpunkt und Ort der Stimmabgabe. Briefabstimmung ist gewährleistet. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

9. Das Damoklesschwert

Hamburg ist eine Einheitsgemeinde. Die Bezirke sind Teile der Verwaltung, oberster Verwaltungschef ist der Senat. Beschlüsse der Bezirksversammlungen können jederzeit evoziert werden, also vom Senat an sich gezogen werden. Beim Bürgerentscheid ist dies genauso. Es ist zwar politisch schwieriger für den Senat, das Votum der Bezirksbevölkerung zu übergehen als das Votum der Bezirkspolitiker. Bürgerentscheide haben in der Sache nunmal eine höhere Legitimation. Es geschieht leider trotzdem viel zu häufig. Siehe dazu unseren Rückblick auf 20 Jahre Bürgerbegehren von 2018 sowie unsere eigene Volksinitiative "Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen".


Zuletzt aktualisiert am 22. Januar 2021.

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Benötigte Unterschriften für Zustandekommen (Stand BV-Wahl 2019)

Bezirk Quorum Anzahl
Altona 3% 5.937
Bergedorf 3% 2.877
Eimsbüttel 3% 6.076
Harburg 3% 3.486
Mitte 2% 4.158
Nord 2% 4.932
Wandsbek 2% 6.636