Auch 10 Jahre nach der Einführung des Hamburgischen Transparenzgesetzes sind Veröffentlichungs- und Informationspflichten nicht 100% umgesetzt - Mehr Demokratie fordert die kurzfristige Einführung eines Lobbyregisters und von Transparenzbeauftragten

Seit 2012 sind Hamburger Behörden verpflichtet Dokumente im Transparenzportal zu veröffentlichen, beziehungsweise Hamburgerinnen und Hamburgern Auskünfte zu Unterlagen und Vorgängen zu erteilen. 2019 sind mit der Novelle des Transparenzgesetzes die Veröffentlichungspflichten auf die mittelbare Staatsverwaltung erweitert worden. Seit 2020 hat Transparenz in Hamburg Verfassungsrang.

Auf dem Papier scheint alles gut. Das Recht ist stark, aber die Realität frustriert häufig.

 

Auch im zehnten Jahr des Bestehens des Transparenzgesetzes werden Auskünfte verweigert oder viel zu spät erteilt. Insbesondere nach der Einbeziehung der mittelbaren Staatsverwaltung zeigen sich Defizite in der Gesetzesumsetzung. Aber auch städtische Unternehmen und Einrichtung verweigern sich teilweise der Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht.

Dies belegen zum Einen die hohe Anzahl an Beschwerden, in denen Bürgerinnen und Bürger den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit angerufen haben, zum Anderen die vielen Klagen gegen Hamburger Institutionen der öffentlichen Hand. So musste zum Beispiel die Hochbahn AG, 2020, vom  Hamburger Verwaltungsgericht auf den Zugang  einer Machbarkeitsstudie zum barrierefreien Ausbau einer Haltestelle verpflichtet werden.

Um den Verfassungsrang von Transparenz in der Hamburgischen Gesellschaft gerecht zu werden fordert  Mehr Demokratie Hamburg die Einsetzung von Transparenzbeauftragten, analog zu Datenschutzbeauftragten, in allen Hamburgischen Behörden und allen städtischen Unternehmen .


Transparenzbeauftragte  in Verwaltung und den privatrechtliche Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg sollen dabei unter anderem, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiten schulen und sensibilisieren damit gesetzliche Informationspflichten, zukünftig, hier ernst genommen werden.

Nach 10 Jahren Mehr Transparenz in Hamburg fordern wir nun die Schaffung eines verbindlichen Lobbyregisters auf Landesebene in Hamburg.


Es gehört zum Wesen einer funktionierenden Demokratie, dass Bürgerinnen und Bürger, Verbände und Vereine (wie Mehr Demokratie e.V.) sowie Unternehmen ihre Interessen gegenüber der Politik artikulieren können. Findet Interessenvertretung jedoch intransparent oder gar ausschließlich hinter verschlossenen Türen statt, stellt dies eine Gefahr für die Demokratie dar.

Insbesondere die Einflussnahme von finanzstarken Akteuren kann entscheidenden Einfluss auf die Gesetzgebung haben, ohne dass dies für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar ist.


Nur ein Lobbyregister kann hier Abhilfe schaffen.


Die Eintragung ins Lobbyregister soll für all diejenigen verpflichtend sein, die gegenüber der Hamburgischen Bürgerschaft, dem Hamburger Senat und der Hamburger Verwaltung organisiert und/oder im Auftrag Interessen vertreten. Das betrifft Unternehmensvertreterinnen und Unternehmensvertreter sowie Verbände, auch Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, Gewerkschaften und Berufsverbände – also alle, die im Sinne ihrer Arbeit- bzw. Auftraggeber bei Bürgerschaft, Senat und Verwaltung versuchen, auf politische oder gesetzgeberische Prozesse Einfluss zu nehmen.

Ausdrücklich ausgenommen sind Privatpersonen, die mit ihren Abgeordneten oder der Landesregierung in Kontakt treten.


Das Register soll die Offenlegung von Auftraggebern und Geldgebern der Lobbyistinnen und Lobbyisten umfassen, deren Ziele, Kontakte und konkrete Budgets.
 

Teil des Lobbyregisters soll auch ein legislativer Fußabdruck sein. Damit soll transparent gemacht werden, wo Lobbyistinnen und Lobbyisten Einfluss auf Gesetzesentwürfe und Verordnungen nehmen. 

Das Lobbyregister soll digital und maschinell lesbar für die Öffentlichkeit zugänglich sein.


Des Weiteren soll eine unabhängige Kontrollinstanz auf Landesebene geschaffen werden, Vorbild hierfür kann der Landesdatenschutzbeauftragte sein.
Bei Verstößen gegen das Offenlegungsgebot kann die Kontrollinstanz Sanktionen verhängen.


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