Pressemitteilung zur heutigen mündlichen Verhandlung der Volksinitiative „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen – Mehr Demokratie vor Ort"vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht am 21. Dezember 2021

Heute hat das Hamburgischen Verfassungsgericht über die Klage des rot / grünen Senats zur verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Volksinitiative „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen – Mehr Demokratie vor Ort"  verhandel

Die im August 2019 gestartete Volksinitiative hat zum Ziel, eine umfassende Bindungswirkung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, in bezirklichen Angelegenheiten, auf Bezirks- und Senatsebene zu erreichen.

 

Nach Auffassung des Senats überschreitet die Vorlage die verfassungsrechtlichen Grenzen eines Volksbegehrens, denn es würden Verfassungs- und Gesetzesänderungen angestrebt, die mit der Stadtstaatlichkeit als wesentlichem Strukturmerkmal der Hamburgischen Verfassung unvereinbar seien. Außerdem läge ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vor.

Professor Dr. Arne Pautsch (Verfassungsjurist, Hochschule Ludwigsburg) hat für die Volksinitiative dargelegt, dass weder die Verfassung noch an dem Prinzip der Einheitsgemeinde etwas geändert werden muss, um Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Hamburg verbindlich zu machen. Die Stadtstaatlichkeit verbiete es nicht, Aufgaben in rein bezirklichen Angelegenheiten auf die Bezirksebene zu übertragen. Ebenso wie die Bezirksversammlungen hätten Bürgerentscheide auf Bezirksebene eine demokratische Eigenlegitimation. Genuine Bezirksangelegenheiten, also solche die die Bürfnisse und Interessen, die durch ihren spezifischen Bezug zum Bezirk allen Einwohnern des Bezirks gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben oder -wohnen betreffen, müssten deshalb vom Weisungs- und Evokationsrecht des Senats ausgenommen sein.

Im Kern geht es dabei also auch darum, welche konkreten Aufgaben die 7 Hamburger Bezirksämter und Bezirksversammlungen wahrnehmen können.

Denn die Einschränkungen die der Hamburger Senat gegen die Verbindlichkeit von Bürgerentscheide auf Bezirksebene aufführt, gelten auch für die, von den Hamburgerinnen und Hamburgern gewählten, Bezirksversammlungen, die keine Parlamente sondern lediglich Verwaltungsausschüsse sind.

Bernd Kroll, einer der drei Vertrauenspersonen erklärt: "Durch die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts könnte sich erweisen, inwieweit die Befassungsinitiative ein taugliches und jedem Bürger zugängliches Teilhaberecht in politischen Sachentscheidungen gewähren kann und wie hoch die Hürden für die direkte Demokratie hier wirklich sind.

Des Weiteren könnte das Urteil auch zur Klärung beitragen, wie die verfassungsrechtlich anerkannte Eigenständigkeit der Bezirke zu bewerten ist und welche Bedeutung ihr für die direkte Demokratie vor Ort zukommen kann."

Der Senat kritisiert auch die Form der Volksinitiative, die Ihre Forderung als „Andere Vorlage" formulierte. Professor Dr. Pautsch erhofft sich von der Entscheidung auch: „... grundlegende Klarheit, was zulässiger Gegenstand einer Anderen Vorlage ist und welche Anforderungen für die Initiatoren künftiger Volksinitiativen daraus folgt."

Das Hamburgische Verfassungsgericht könnte den Prozess zum Anlass nehmen, sich erstmals auch zur Frage der verfassungsrechtlichen Unantastbarkeit eines uneingeschränkten und umfassenden Evokationsrechts des Senats in Bezirksangelegenheiten zu äußern und wie sich dies zu der grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung verhält.

Die Urteilsverkündung soll am 04.02.2022, 10:00 Uhr stattfinden.