Rettet den Volksentscheid – Begründung im Einzelnen

Zur Änderung der Präambel:
Durch die Verfassungsänderung von 1996, Artikel 50, sind Verfassungsänderungen auch durch Volksentscheide möglich und nicht nur durch die Bürgerschaft.

Artikel

Zu (3): Die Regelungen für ein fakultatives Referendum bei Änderung des Wahlgesetzes für die Bezirksversammlungen durch die Bürgerschaft werden aufgehoben und durch die Einführung des obligatorischen Referendums in Artikel 51 ersetzt, weitere Begründung siehe Artikel 51 (1), Artikel 6 (4) und allgemeine Begründung.

Artikel 6

Zu (2): Die Festschreibung der Fünf-Prozent-Sperrklausel wird hier aufgehoben und als Kann-
Regelung für das Durchführungsgesetz in Absatz (4) wieder aufgenommen. Solche Sperrklauseln greifen ein in das demokratische Grundrecht der Wahlgleichheit und sollten deshalb nicht in einer Verfassung verankert werden. Sie sollen unberührt von einer Fixierung in der Verfassung durch Verfassungsgerichte überprüfbar sein, siehe auch allgemeine Begründung.

Zu (4): Die Regelungen für ein fakultatives Referendum bei Änderung des Durchführungsgesetzes für die Wahl der Bürgerschaft durch die Bürgerschaft werden aufgehoben und durch die Einführung des obligatorischen Referendums in Artikel 51 ersetzt, weitere Begründung siehe Artikel 51 Absatz 1 und allgemeine Begründung. Die aufgehobene Regelung war ohnehin nur für Spezialisten verständlich:„Gesetzesbeschlüsse der Bürgerschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Auf die so beschlossenen Gesetze ist Artikel 50 Absatz 4 Sätze 1 bis 4 und Absatz 3 Sätze 5, 7, 9, 11 und 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesetz im Fall des Satzes 9 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. Für durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlagen gilt Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 entsprechend; Artikel 50 Absatz 3 Satz 8 ist nicht anzuwenden.“ [weiter...]